Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Kriminalprävention e.V. (BAG-KP) wurde 2022 mit dem Ziel gegründet, die Kriminalprävention in Deutschland zu stärken. Durch gezielte Beratung und Prozessbegleitung möchten wir den Strukturaufbau auf kommunaler Ebene unterstützen. Wir verstehen uns als bundesweite Plattform zur Vernetzung von Kommunen, Behörden, Wissenschaft und Zivilgesellschaft – mit dem Fokus auf angepasste, wirksame und nachhaltige Präventionsarbeit vor Ort.
Die BAG-KP unterstützt Kriminalpräventionsräte durch fachliche Beratung, Prozessbegleitung und den Transfer guter Praxis. Wir möchten dazu beitragen, Lücken im System zu schließen, indem wir einen wertschätzenden Austausch über die Bundesländergrenzen hinweg fördern. Wir sehen Prävention als Teil der modernen Sicherheitspolitik und möchten sie dort verankern. Um dieses Ziel weiter auszubauen, sind wir auf starke Partner*innen und verlässliche Förderung angewiesen. Kriminalprävention ist keine selbstverständliche Leistung, sondern eine gemeinsame und gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Mit guten Kriminalpräventionsmaßnahmen lassen sich Straftaten aktiv verhindern. Der Staat muss nicht nachträglich darauf reagieren. Gute Kriminalprävention zielt darauf ab, die Ursachen von Kriminalität zu erkennen und gezielt Lösungen dafür zu finden. Dadurch werden maßgeblich gesellschaftliche Kosten reduziert und das Leid der Opfer verringert.
Irvin Waller (2011) argumentiert in seinem Buch "Mehr Recht und Ordnung! - oder doch lieber weniger Kriminalität?", dass Kriminalprävention effektiver und kostengünstiger ist als eine ausschließliche Fokussierung auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Traditionelle Ansätze, die auf Bestrafung setzen, können zwar kurzfristig beruhigen und zur Legitmierung des Staates (v. a. in geschwächten Phasen) beitragen. Langfristig fördern punitive Ansätze die Reduzierung von Kriminalität kaum. Präventive Maßnahmen hingegen schon. Das können z. B. soziale Interventionen sein, die auf die Verringerung der Risikofaktoren abzielen.
Zur Veranschaulichung wird hier das Beispiel der Ersatzfreiheitsstrafe eingebracht. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vollzogen, wenn jemand eine verhängte Geldstrafe nicht zahlen kann. Das Procedere beginnt mit einer Handlung, die vom Gesetzgeber als Straftat gewertet wird, z. B. mit Schwarzfahren. Fahren ohne Fahrschein bedeutet in der Regel ein Bußgeld von 60 Euro. Ein mittelloser Mensch, der sich den Fahrschein nicht leisten konnte, wird nicht in der Lage sein, das Bußgeld in Höhe von 60 Euro zu zahlen. Da der Gesetzgeber "Schwarzfahren" als Straftat nach § 265a "Erschleichen von Leistungen" oder "Beförderungserschleichung" wertet, kann die "Tat" mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe in Form von Tagessätzen, die sich am Einkommen des Beklagten bemessen, bestraft werden. Auch diese vom Gericht festgesetzte Geldstrafe kann der "Schwarzfahrer" nicht bezahlen, also muss er eine Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis absitzen. Bisher galt, dass ein Tagessatz einem Tag in Haft entsprach. Diese Regelung wurde 2023 vom Gesetzgeber halbiert, d.h. nun entsprechen zwei Tagessätze einem Tag in Haft.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für den Steuerzahler, dass ihm aus dem nicht-eingetriebenen Bußgeld in Höhe von 60 Euro unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. Wenn man von ca. 10 bis 20 Hafttagen ausgeht, wobei ein Tag im Gefängnis Unterbringungskosten in Höhe von 100 bis 200 Euro am Tag verursacht, wird der Steuerzahler am Ende der Haft ca. 1.000 bis 4.000 Euro pro Ersatzfreiheitsstrafe leisten müssen. Hinzukommen die Gerichtskosten (im Rahmen der Prozesskostenhilfe), die auch vom Staat und vom Steuerzahler übernommen werden. Am Ende des "Bestrafungs-Kreislaufs" wurden aus einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro ca. 6.000 Euro.
Die BAG für Kriminalprävention möchte hier ansetzen durch: